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   RFH, 07.01.1921 - I D 3/20   

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RFH, 07.01.1921 - I D 3/20 (https://dejure.org/1921,712)
RFH, Entscheidung vom 07.01.1921 - I D 3/20 (https://dejure.org/1921,712)
RFH, Entscheidung vom 07. Januar 1921 - I D 3/20 (https://dejure.org/1921,712)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 28.11.1967 - II 72/63

    Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht -

    Der Tatbestand der Schenkungsteuer ist daher erst verwirklicht, wenn die Schenkung (Zuwendung) ausgeführt wird (§ 3 Abs. 1 StAnpG); erst in diesem Zeitpunkt entsteht die Steuerschuld (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und nicht schon mit dem Schenkungsversprechen (vgl. dazu Gutachten des RFH I D 3/20 vom 7. Januar 1921, RFH 4, 243 [245 ff.]).

    Diese Tatbestandsvoraussetzung ist aber bereits in § 38 ErbStG 1919 gefallen, weil "eine solche Absicht äußerst schwer nachzuweisen ist, auf den Nachweis jener Absicht daher verzichtet werden muß, wenn die Zusammenrechnung überhaupt p aktisch werden soll" (Gutachten des RFH I D 3/20 vom 7. Januar 1921, RFH 4, 243 [251]).

    Somit muß § 13 ErbStG auch "in den Einzelfällen oder Gruppen von Einzelfällen gelten, in denen eine Steuerersparungsabsicht nicht in Frage kommen kann" (vgl. Gutachten I D 3/20, a. a. O.).

  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung ist demnach ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll (Gutachten des RFH vom 7. Januar 1921 I D 3/20, RFHE 4, 243, 245; BFH-Urteile vom 19. August 1959 II 259/57 S, BFHE 69, 420, BStBl III 1959, 417; vom 17. April 1974 II R 4/67, BFHE 112, 414, BStBl II 1974, 521; Meincke/Michel, Erbschaftsteuergesetz, 7. Aufl., § 9 Anm. 42); danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung.
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 9 K 21/00

    Berücksichtigung eines aufgrund der niedrigeren Freibeträge des ErbStG 1974 höher

    Zuvor hatte bereits der Reichsfinanzhof in seinem Gutachten vom 7. Januar 1921 I D 3/20 (RFHE 4, 243, 259 zu II.B) entschieden, daß die Vorschrift des § 38 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes vom 10. September 1919 (RGBl 1919, 1543 - "Eine bereits gezahlte Schenkungsteuer ist anzurechnen" -) eine Erstattung nicht rechtfertige, auch wenn die frühere Steuerzahlung (für die Vorerwerbe) die für den letzten Erwerb festgesetzte Steuer übersteige.
  • FG Hamburg, 10.05.2006 - 3 K 216/05

    Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuergesetz: Grundbesitzwert-Feststellung zum

    Der Abschluss eines nach § 518 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) formwirksamen Schenkungsvertrages gilt dagegen noch nicht als Zuwendung und führt daher nicht zum Entstehen einer Steuerpflicht (vgl. Reichsfinanzhof -RFH- vom 7. Januar 1921, I D 3/20, RFHE 4, 243, 245; BFH vom 28. November 1967, II 72/63, BFHE 91, 104, BStBl II 1968, 239, 240 zu I 1).
  • BFH, 07.08.1959 - VI 284/58 U

    Differenzierung zwischen einer unentgeltlich erworbenen Leibrent und einer

    Leibrenten im Sinn des § 22 Ziff. 1a und des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 EStG 1955 seien regelmäßig wiederkehrende, gleichmäßige Bezüge (Leistungen) in Geld oder Geldeswert, deren Dauer von der Lebenszeit einer Person abhänge, sofern ein Stammrecht (Rentenrecht) begründet sei, dessen Früchte die einzelnen Rentenzahlungen seien (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 67 S. 212; Bd. 150 S. 390; Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 3/20 vom 7. Januar 1921, Slg. Bd. 4 S. 244).
  • BFH, 30.06.1976 - II R 3/69
    Durch § 13 ErbStG 1959 soll verhindert werden, daß die Erbschaftsteuer durch Zerlegung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere Einzelzuwendungen vermieden oder ermäßigt wird (vgl hierzu Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 7. Januar 1921 I D 3/20, RFHE 4, 243, 251, zu § 38 ErbStG 1919, einer Vorgängervorschrift des späteren § 13 ErbStG 1959).
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 9 K 194/98

    Zusammenrechnung der Schenkungen der letzten zehn Jahre

    Zuvor hatte bereits der Reichsfinanzhof in seinem Gutachten vom 7. Januar 1921 - I D 3/20 - (RFHE 4, 243, 259 zu II.B) entschieden, dass die Vorschrift des § 38 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes vom 10. September 1919 (RGBl 1919, 1543 - "Eine bereits gezahlte Schenkungsteuer ist anzurechnen"-) eine Erstattung nicht rechtfertige, auch wenn die frühere Steuerzahlung (für die Vorerwerbe) die für den letzten Erwerb festgesetzte Steuer übersteige.
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